Die Kapazität von Magazinen für Schusswaffen ist häufig ein Thema in öffentlichen Debatten, um die Gefährdung durch Schusswaffen vermeintlich einzudämmen. Für Sportschützen ist bereits seit dem neuen Waffengesetz von 2003 die Magazinkapazität auf 10 Schuss beschränkt. Magazine die mehr Patronen fassten waren aber frei zu erwerben.
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) Vom 27. Oktober 2003
§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen (1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:
3. halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.
Seit der Verschärfung des Waffengesetzes in 2020 sind Magazine für Langwaffen mit Zentralfeuerpatronen mit einer Kapazität größer 10 Schuss grundsätzlich verbotene Gegenstände und können nur mit einer Ausnahmegenehmigung des BKA legal erworben werden.
38. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 (Verbotene Waffen Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:...) wird wie folgt geändert:
cc) Nach Nummer 1.2.4.2 werden die folgenden Nummern 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 eingefügt:
1.2.4.3 Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;
1.2.4.4 Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;...
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